Geldwäsche
Am 26. Juni 2017 ist das neue Geldwäschegesetz (GwG) in Kraft getreten. Erfasst werden vom GwG auch Rechtsanwälte, wenn sie bei einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 10 GwG aufgeführten Tätigkeiten für ihren Mandanten mitwirken. Die Verpflichtung löst eine Reihe von Pflichten aus. Über diese informiert die Rechtsanwaltskammer in folgenden Veröffentlichungen:
Hinweise der FIU zur Registrierung und Meldungsabgabe im goAML Web
Anordnung des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer Düsseldorf nach § 7 Abs. 3 Satz 1 GwG
Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG)
Muster einer Risikoanalyse Kanzlei/Unternehmen gem. § 5 GwG
Muster einer individuellen Risikoanalyse (Verpflichtete/r) gem. § 5 GwG
Hinweise auf Verstöße gegen das Geldwäschegesetz (GwG)