Zulassung
Die Rechtsanwaltskammer Düsseldorf ist zuständig für die Zulassung neuer Rechtsanwälte im Oberlandesgerichtsbezirk Düsseldorf.
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft muss unter Verwendung von Formularen, die bei der Rechtsanwaltskammer angefordert oder aus dem Internet heruntergeladen werden können, beantragt werden.
Das Zulassungsverfahren dauert ca. zwei bis vier Wochen. Die Dauer des Zulassungsverfahrens hängt u.a. davon ab, ob aufgrund der Angaben des Bewerbers und vor dem Hintergrund der Versagungsgründe des § 7 BRAO weitere Überprüfungen bzw. eine weitere Aufklärung des Sachverhalts (z.B. durch die Anforderung von Strafakten) erforderlich ist. In diesen Fällen kann es zu Verzögerungen kommen.
Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Merkblatt für einen Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Merkblatt und Muster einer Freistellungserklärung sowie einer Erklärung zur hoheitlichen Tätigkeit
Antrag für zugelassene Syndikusrechtsanwälte bei Arbeitgeberwechsel
Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft bei bestehender Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt bei bestehender Rechtsanwaltszulassung
Antrag auf Zulassung als Syndikusrechtsanwalt und niedergelassener Rechtsanwalt
Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine wesentlich geänderte Tätigkeit
Antrag auf Erstreckung einer bestehenden Zulassung als Syndikusrechtsanwalt auf eine weitere Tätigkeit als Syndikusrechtsanwalt
Rückgabe der Zulassung/Verzicht
Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO (ohne Bestehen einer Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gem. § 46 b Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO (ohne Bestehen einer Zulassung als Rechtsanwalt)
Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt und Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO bzw. § 46 b Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO
Verzicht auf die Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt gem. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO unter Beibehaltung der Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)
Verzicht auf die Zulassung als Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) gem. § 46 b Abs. 2 i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO unter Beibehaltung der Zulassung als niedergelassener Rechtsanwalt
Verzicht auf die Aufnahme als niedergelassener ausländischer Anwalt nach § 207 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BRAO i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO
Verzicht auf die Zulassung als Berufsausübungsgesellschaft gem. § 59h Abs. 3 Nr. 3 BRAO
Verzicht auf die Aufnahme als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt nach § 4 Abs. 1 EuRAG i.V.m. § 14 Abs. 2 Nr. 4 BRAO